Satzung Anglerverein Trebendorf e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Anglerverein Trebendorf e. V.“. Er hat seinen Sitz in 03058
Neuhausen/Spree und ist ein eingetragener Verein (soll eingetragen werden) unter der
Vereinsregisternummer VR 0999 des Amtsgerichtes Cottbus. Der Verein ist politisch, rassisch und
konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Anglerverein Trebendorf e. V. erklärt als vorrangigen Zweck die Belange des Natur- und
Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und
Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden, um die Vielfalt,
Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu
sichern.
Der Anglerverein Trebendorf e. V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller
Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei ein.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
• Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung
von Artenschutzprogrammen,
• Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes,
• Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“,
• Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei,
• Durchführung von Schulungsmaßnahmen,
• Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und
Gesunderhaltung seiner Mitglieder,
• Förderung der Vereinsjugend.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer das 8. Lebensjahr vollendet hat und eine Schwimmstufe vorweisen
kann. Ein Mitglied kann man nur sein, wenn man unbescholten ist. Mitglieder vor Vollendung des
16. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an, sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung.
Als fördernde Mitglieder, die keinen aktiven Sport betreiben, können volljährige Personen
aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben. Sie
erhalten keine Fischereipapiere. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des
Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das Gleiche gilt für
die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch Austritt/Kündigung,
(Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann
bis zum 30.11. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.)
3. durch Ausschluss.
(Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
a) gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
b) das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
c) wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei
rechtskräftig verurteilt worden ist,
d) gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich
verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
e) innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden
gegeben hat oder
f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.)
II. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör gewährt werden. Hierzu ist eine Einberufung einer
Mitgliederversammlung möglich.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinspapiere sind zurückzugeben.
§ 5 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach
vorheriger Anhörung folgende Maßnahmen ergreifen:
a) Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),
b) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder
nur bestimmten Vereinsgewässern,
c) Zahlung von Geldbußen bis zu 500,00 EUR,
d) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidungen kann die Mietgliederversammlung einberufen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Gewässerordnung die dem
Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie
vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften
auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen
und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich bis 31.05. jeden Jahres abzuführen und
sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
e) die Sportfischereiprüfung abzulegen.
3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer und
einem Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis
auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der
Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten
ist.
4. Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten
mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
6 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der
nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere
Person als Vorstandsmitglied berufen.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Einladung erfolgt 4
Wochen vorher über eine WhatsApp-Gruppe und die Vereins-Internetseite
„www.anglerverein-trebendorf.de“.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a) Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie die Berichte der
Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, Festlegung der Beiträge und
sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
e) Satzungsänderungen,
f) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über
Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder
sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor
der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann
einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe von Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge,
Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 6 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese
dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der
Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des
Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses
vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung
und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen an die Gemeinde Neuhausen/Spree, die es für Zwecke der Fischerei zu
verwenden hat.
§ 12 Änderungen
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des
Vereins erforderliche, bzw. formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen